Karate Zeon ist ein Insektizid zur Bekämpfung von beißenden und saugenden Insekten in verschiedenen Kulturen. Das Produkt entwickelt eine starke Fraß- und Kontaktwirkung, die sehr schnell nach der Anwendung einsetzt. Auf eine gründliche Benetzung befallener Pflanzenteile ist unbedingt zu achten, da der Wirkstoff nicht systemisch in der Pflanze verlagert wird.
Der Wirkstoff ist im Sonnenlicht stabil und besitzt deshalb auf pflanzlichen Oberflächen eine gute Dauerwirkung.
Anwendungsbereiche von Karate Zeon
Karate Zeon wird in folgenden Kulturen eingesetzt:
- Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Triticale, Hafer)
- Raps
- Kartoffeln
- Mais
- Futter- und Zuckerrüben
- Gemüse
- Obst
- Weinreben
Notfallzulassungen für Karate Zeon
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat für das Pflanzenschutzmittel Karate Zeon (Wirkstoff: Lambda-Cyhalothrin) Notfallzulassungen erteilt:
Obstbau
Vom 25. März 2025 bis 22. Juli 2025 (BBCH 59 bis BBCH 72) gegen die Grüne Futterwanze und Rotbeinige Baumwanze in Apfel, Birne, Süß- und Sauerkirsche im Freiland.
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Vom 01. Mai 2025 bis 28. August 2025 (BBCH 74 bis BBCH 85) gegen die Grüne Stinkwanze, Grüne Reiswanze, Graue Gartenwanze, Marmorierte Baumwanze und Beerenwanze in Apfel, Birne, Süß- und Sauerkirsche im Freiland.
Karate Zeon darf im Rahmen dieser Notfallzulassungen nach Warndienstaufruf zum Schlupf der Wanzen (je nach Wanzenart unterschiedlicher Zeitpunkt) einmal mit einem Aufwand von 0,0375 Liter/ha und m Kronenhöhe in max. 500 Liter/ha Wasser und m Kronenhöhe gesprüht werden. Der maximal zulässige Aufwand beträgt 0,075 Liter/ha, was maximal 2 m Kronenhöhe entspricht. Die Wartezeit beträgt 14 Tage.
Beerenobst
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) teilt mit, dass das Produkt Karate Zeon mit dem Wirkstoff lambda-Cyhalothrin eine Notfallzulassung (gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/200) gegen Kirschessigfliege (Drosophila suzukii) in Himbeere, Brombeere und Holunder erhalten hat. Die Zulassung wird für die Zeit vom 15. Juni 2025 bis zum 12. Oktober 2025 erteilt und ist damit für 120 Tage möglich. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf 105 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für etwa 1.400 ha bei zwei Behandlungen.
Karate Zeon darf im Rahmen der Notfallzulassung wie folgt eingesetzt werden:
- Kultur(en): Himbeere, Brombeere, Holunder
- Schadorganismen: Kirschessigfliege (Drosophila suzukii)
Einsatz, Aufwand und Wartezeit im Gewächshausanbau von Himbeere und Brombeere:
- Das Mittel darf gegen den genannten Schaderreger im Gewächshausanbau von Himbeere und Brombeere gesprüht werden.
- Der Anwendungszeitpunkt ist festgelegt auf den Zeitraum BBCH 85 bis BBCH 87, nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf.
- Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den beiden Anwendungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 3 Tagen eingehalten werden.
- Die Aufwandmenge beträgt 0,0375 Liter/ha in mindestens 600 Liter Wasser/ha. Maximal dürfen 0,0375 Liter/ha je Behandlung eingesetzt werden, d.h. dürfen maximal 0,075 Liter/ha in der Kultur/Jahr gesprüht werden.
- Die Wartezeit in Himbeeren und Brombeeren (Gewächshaus) wurde auf 3 Tage festgesetzt.
Einsatz, Aufwand und Wartezeit im Freilandanbau von Himbeere, Brombeere und Holunder:
- Das Mittel darf gegen den genannten Schaderreger im Freilandanbau von Himbeere, Brombeere und Holunder gesprüht werden.
- Der Anwendungszeitpunkt ist festgelegt auf den Zeitraum BBCH 85 bis BBCH 87, nach festgestelltem Befall und Warndienstaufruf.
- Die maximale Zahl der Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr wurde auf 2 Anwendungen festgelegt. Zwischen den beiden Anwendungen muss ein Behandlungsabstand von mindestens 3 Tagen eingehalten werden.
- Die Aufwandmenge beträgt 0,0375 Liter/ha in mindestens 600 Liter Wasser/ha. Maximal dürfen 0,0375 Liter/ha je Behandlung eingesetzt werden, d.h. dürfen maximal 0,075 Liter/ha in der Kultur/Jahr gesprüht werden.
- Die Wartezeit in Holunder, Himbeeren und Brombeeren (Freiland) wurde auf 3 Tage festgesetzt.
Wichtige Hinweise zur Anwendung
Für den Einsatz des genannten Präparates gilt, dass gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten sind wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.
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- Eine Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich ist nicht möglich.
- Nur für den beruflichen Anwender!
- Der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz ist zum Erwerb und zur Anwendung des Pflanzenschutzmittels notwendig!
- Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden.
- Vor der Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen.
Abstandsregelungen zu Oberflächengewässern
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern muss mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen. Je nach Abdriftminderungsklasse des verwendeten Gerätes sind Mindestabstände einzuhalten.
Es gilt ein absolutes Anwendungsverbot (gemäß § 12 Abs. BUNDESAMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (BVL) 2013).
Weitere Anwendungsbestimmungen
Bei der Anwendung des Mittels muss ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Zusätzlich muss die Anwendung in einer darauf folgenden Breite von mindestens 20 m mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 75 % eingetragen ist.
Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.
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