Die Fachstelle Pflanzenschutz informiert über wichtige Änderungen beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
1. Verbotene Mittel im Pflanzenschutz
Am 13. April wurde das Verordnungspaket «parlamentarische Initiative (Paiv) in Kraft gesetzt.
Wirkstoffe, die im Feldbau, Gemüsebau, Obst-Beeren- und Weinbau gemäss DZV ab 2023 verboten werden:
- Insektizide: alle Pyrethroide (bspw. Karate Zeon, Aligator)
- Herbizide: S-Metolachlor (bspw. Dual Gold), Metazachlor (bspw. Butisan S)
Unter gewissen Voraussetzungen können folgende Wirkstoffe noch mit einer Sonderbewilligung (Sobew.) eingesetzt werden.
Bei folgenden Wirkstoffen sehen die Kantone keine Möglichkeit für das Erteilen einer Sonderbewilligung, weil noch Produkte zur Auswahl stehen:
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- Dimethachlor (Brasan Trio, Colzor Trio) im Raps
- Nicosulfuron (bspw. Nicogan) im Mais
- Terbuthylazin (bspw. Lumax, Gardo Gold) im Mais
Das bedeutet für Sie, Mittel mit den Wirkstoffen Dimethachlor, Nicosulfuron und Terbuthylazin müssen dieses Jahr aufgebraucht werden.
2. Erweiterte Abschwemmauflagen
Ab 2023 muss nicht nur zu Oberflächengewässern, sondern zusätzlich auch zu entwässerten Strassen und Wegen mit mehr als 2% Gefälle bei der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels (auch ohne Abschwemmpunkte) generell 1 Abschwemmpunkt erreicht werden.
Beim Einsatz von Mitteln mit mehr als 1 Punkt müssen die zusätzlichen Punkte auch erfüllt werden. Die notwendigen Punkte werden durch Massnahmen in der Parzelle oder am Parzellenrand erreicht.
1 Punkt geben alle pfluglosen Verfahren oder ein 6m breiter begrünter Pufferstreifen zwischen der Strasse und dem Feld, anstelle des 50cm Streifens.
Weitere Massnahmen sind im Mittelheft, Seite 114 beschrieben oder im Agridea-Merkblatt: Reduktion der Drift und Abschwemmung im Acker- und Gemüsebau.
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Wichtig, zu Oberflächengewässern muss das Abschwemmrisiko auf einer Distanz von 100m reduziert werden. Die Abschwemmauflage zu entwässerten Strassen und Wegen gilt nur auf dem an die Strasse/Weg anstossenden Parzelle.
Ab 2023 muss hier beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, das Risiko der Abschwemmung, mindes-tens um 1 Punkt und auch die Drift um eine Stufe reduziert werden.
Mulchsaat oder ein 6m breiter bewachsener Puffer-streifen (Saum oder Wiese) am Feldrand ergeben 1 Punkt bei der Abschwemmung. Die Driftreduktion um 1 Stufe erreicht man mit Injektordüsen.
3. Driftauflagen
Die Auflagen zur Reduktion der Drift werden ab 2023 verschärft.
Bei jeder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss die Drift generell um mindestens eine Stufe reduziert (1Punkt) werden. Dies kann mit driftmindernder Technik (bspw. Injektordüsen) erreicht werden.
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Die Driftauflagen haben aber mit den Abschwemmauflagen nichts gemeinsam. Mit Injektordüsen können Sie die Abschwemmauflagen nicht reduzieren.
Verbotene Wirkstoffe im ÖLN
Im Artikel 18 Absatz 4, der DZV, die am 1.1.2023 in Kraft treten wird, findet sich der Text der einiges im Gemüsepflanzenschutz ins Rollen gebracht hat. Wörtlich ist dort zu lesen: "Pflanzenschutzmittel, die Wirkstoffe mit erhöhtem Risikopotenzial für Oberflächengewässer oder Grundwasser enthalten, dürfen grundsätzlich nicht angewendet werden."
Die Wirkstoffe sind in Anhang 1, Ziffer 6.1.1 aufgelistet. Wichtig: Dieses Verbot ist eine Auflage im ÖLN, also für Betriebe die Direktzahlungen erhalten und betrifft nicht die grundsätzliche Zulassung. Die Wirkstoffe sind nach wie vor in der Schweiz zugelassen. Darum erscheinen sie auch weiterhin in der BLV-Datenbank.
Folgende Wirkstoffe sind im Gemüsebau vom Verbot im ÖLN betroffen:
| Wirkstoff | Bsp. Produkt | Einsatzgebiet | Hinweis |
|---|---|---|---|
| alpha-Cypermethrin (I) | Fastac Perle | diverse Kulturen gegen z.B. |
Rechtliche Grundlage für diese Ausnahmen bildet der Artikel 18, Absatz 5, der DZV.
Ausnahmen sind möglich für Indikationen, bei denen kein Wirkstoff mit tieferem Risikopotential vorhanden ist und bei denen der Schädling in den meisten Regionen der Schweiz regelmässig auftritt und Schäden verursacht.
Im Anhang 1 der DZV befindet sich eine Liste dieser Ausnahmen.
Folgende Indikationen sind dort gegenwärtig aufgeführt:
| Kultur | Schaderreger |
|---|---|
| Baby-Leaf Brassicaceae | Erdflöhe |
| Baby-Leaf Chenopodiaceae | Erdflöhe |
| Bohnen | Erdraupen |
| Chicorée | Erdraupen |
Zur Wiederholung: Für diese genannten Indikationen dürfen im ÖLN auch weiterhin die obigen Wirkstoffe (Tab. 1) gemäss Bewilligungen eingesetzt werden und es bedarf KEINER kantonaler Sonderbewilligung. Namhafte Ausnahmen sind etwa die Bekämpfung der Möhrenfliege oder auch die Unkrautbekämpfung (mit Metazachlor; Butisan u.a.) in den Kohlarten.
Für andere Indikationen die nicht im Anhang der DZV aufgeführt sind, haben die Kantone die Kompetenz Sonderbewilligungen für den Einsatz der obigen Wirkstoffe (Tab. 1) unter bestimmten Voraussetzungen und nach erfolgtem Antrag zu gewähren.
Kantonale Sonderbewilligungen im Gemüsebau
Da das Ausstellen von Sonderbewilligungen für den Gemüsebau bei den Kantonen bisher ein unbekanntes Instrument war und die Befürchtung einer Marktverzerrung aufgrund unterschiedlicher Auslegungen bestand, hat sich 2022 eine ad hoc Arbeitsgruppe gebildet um die "Spielregeln" beim Erteilen der kantonalen Sonderbewilligungen im Gemüsebau zu definieren und zu vereinheitlichen.
Diese "Weisungen für die Erteilung von Sonderbewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN)" wurden diesen Herbst beim Bund deponiert und von diesem abgesegnet.
Folgende Kernpunkte für das Ausstellen von Sonderbewilligungen im Gemüsebau sind darin festgehalten:
- Der Wohnsitzkanton des Antragsstellers ist zuständig für einzelbetriebliche Sonderbewilligungen d.h. auch für bewirtschaftete Flächen ausserhalb des Kantons. Die kantonalen Fachstellen können abweichend davon jedoch interkantonale Abmachungen treffen.
- Jeder Kanton regelt intern welche Fachstelle für welche Sonderbewilligungen zuständig ist. Im Kanton Zürich wird die Beurteilung der Anträge durch die Fachstelle Gemüse stattfinden und die Ausstellung der Sonderbewilligung zusammen mit der Fachstelle Pflanzenschutz organisiert.
- Die Sonderbewilligung wird pro Parzelle/Bewirtschaftungseinheit Kultur und Schädling für die gesamte Dauer der Kultur im betreffenden Jahr ausgestellt. Also für alle Sätze der gleichen Kultur auf der gleichen Parzelle
Sonderbewilligungen für die Pyrethroide können ausgestellt werden wenn:
- die geltenden Schadschwellen (gemäss Agroscope Merkblättern) überschritten sind, oder
- die Monitoringdaten der Kantone/Agroscope eine Gefährdung der Kultur anzeigt oder
- der Antragssteller z.B. mittels Foto das Vorhandensein des Schädlings nachweist (für Fälle wo keine Schadschwelle definiert ist).
- Kontrollfenster werden nicht verlangt
Für die Herbizide S-Metolachlor (Dual Gold) und Terbutylazine (Gardo Gold) werden für die Gemüseanwendungen keine Sonderbewilligungen ausgestellt.
Anwendungen von S-Metalochlor im Zusammenhang mit der Erdmandelgrasbekämpfung in einem Sanierungsplan können jedoch gestattet werden.
Für Metazachlor kann zusätzlich zu den nicht Sonderbewilligungspflichtigen Indikationen (siehe Liste oben) nur für Knoblauch eine kantonale Sonderbewilligung ausgestellt werden.
Des Weiteren wurden in der Weisung Indikationen definiert bei denen eine Sonderbewilligung nur dann erteilt werden kann, wenn vorher nachweislich ein im ÖLN zugelassenes PSM mit geringerem Risikopotential oder ein Nützling eingesetzt wurde und die Wirkung ungenügend war.
Für die Bekämpfung der nachfolgenden Schaderreger wird nur eine Sonderbewilligung erteilt, wenn vorher nachweislich ein im ÖLN erlaubter Nützling oder Pflanzenschutzmittel mit geringerem Risikopotential eingesetzt worden ist und die Wirkung ungenügend war:
| Kultur | Schaderreger |
|---|---|
| alle Gemüsekulturen | Blattläuse |
| Aubergine | Minierfliegen, Thripse, Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) |
| Baby-Leaf (Brassicaceae) | Minierfliegen, Thripse |
Bei allen anderen Schädlingen kann direkt ohne vorgängiger Einsatz eines in ÖLN erlaubten Nützlings oder Pflanzenschutzmittels ein Antrag für eine Sonderbewilligung gestellt werden.
Wird also für eine dieser Indikationen ein Antrag für eine Sonderbewilligung gestellt, muss die vorgängige Anwendung eines alternativen Wirkstoffs belegt werden.
Nebst den einzelbetrieblichen Sonderbewilligungen haben die Kantone auch die Möglichkeit regionale Sonderbewilligungen für ein abgegrenztes Gebiet auszustellen.
Von dieser Möglichkeit kann Gebrauch gemacht werden, wenn ein Schaderreger flächendeckend auftritt und aus administrativen Gründen keine einzelbetrieblichen Sonderbewilligungen mehr ausgestellt werden können.
Regionale Sonderbewilligungen gelten für das endsprechende Gebiet also auch für Flächen die von ausserkantonalen Bewirtschaftern bewirtschaftet werden.
Im Hinblick auf den verbreiteten kantonsübergreifenden Anbau im Gemüsebau, werden die benachbarten Kantone über die Ausstellung einer regionalen Sonderbewilligung informiert.
Wie beantrage ich eine Sonderbewilligung im Kanton ZH
Wird eine Sonderbewilligung benötigt, so muss diese vor der Anwendung beantragt werden. Eine EDV-Lösung für die speditive Antragsstellung, Beurteilung und Ausstellung des Dokumentes ist unter sonderbewilligung.strickhof.ch abrufbar.
Bei der Planung in diesem Winter, sollen diese “verbotenen Wirkstoffe” zurückhaltend, nur wo absolut nötig, und mit dem Vermerk "nur mit Sonderbewilligung" eingeplant werden.
Die Wirkstoffe sind leider nicht zufällig auf der Liste gelandet, sondern zeigen in der Tat ein für Nichtzielorganismen oder für Gewässer häufig ungünstiges Umweltverhalten.
Neue Wirkstoff-Verbote: Es entsteht eine grosse Lücke im Gemüsebau
Ab 1. Juni sind wieder Wirkstoff-Rückzüge vorgesehen. Besonders hart wird es diesmal den Gemüsebau treffen, den viele der zukünftig verbotenen Pflanzenschutzmittel wurden bisher in diesem Bereich eingesetzt.
Auch in diesem Jahr bleiben die Produzenten von Pflanzenschutzmittel-Verboten nicht verschont.
Gemäss einer Mit-teilung des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) an die «Landwirtschaftsämter und interessierten Kreise», welche der Redaktion vorliegt, werden zwanzig Wirkstoffen die Zulassung entzogen.
Auffällig ist, dass neun dieser Wirkstoffe allein im Gemüsebau zum Einsatz kommen (siehe Tabelle).
