Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Anfang Mai neue Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel KARATE® FORST flüssig festgesetzt.
Hintergrund der Änderung
Bei der Verwendung des Pflanzenschutzmittels KARATE® FORST flüssig (Zulassungsnummer: 005618-00) galten bis zum 08. Mai 2024 Bestimmungen zum Anwenderschutz, die sich auf ein begrenztes behandelbares Poltervolumen bezogen.
Zudem war vorgeschrieben, dass die Spritzbrühe nicht am gleichen Tag durch dieselbe Person vorbereitet und ausgebracht werden darf.
Durch die Zulassungsänderung haben Anwender deutlich mehr Flexibilität bei der Polterbehandlung.
Anstelle der gestrichenen Bestimmungen traten neue in Kraft.
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Neue Anwendungsbestimmungen
Die neu festgesetzten Anwendungsbestimmungen beziehen sich auf verschiedene Anwendungen des Mittels KARATE® FORST flüssig an liegendem Holz im Forst.
In der Fachmeldung „Hinweise zur sicheren Anwendung von KARATE FORST flüssig an liegendem Holz im Forst“ des BVL vom 08.05.2024 werden daneben weitere Optionen bei der geplanten Verwendung des Pflanzenschutzmittels zur Polterbehandlung formuliert.
So wird die organisatorische Möglichkeit aufgezeigt, dass das Ansetzen der Behandlungsflüssigkeit bzw. das Befüllen des Gerätes einerseits und die Ausbringung andererseits durch verschiedene Personen am selben Arbeitstag erfolgt.
Weiterhin kann als technische Lösung die Ausbringung maschinell aus der geschützten Kabine eines geeigneten Anwendungsfahrzeugs heraus erfolgen.
Beide Verfahrensweisen führen dazu, dass sich die verwendbare Menge des Pflanzenschutzmittels steigern lässt.
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Erhöhung der maximalen Verwendungsmenge
Wie im vorherigen Abschnitt angedeutet, lässt sich durch technische und organisatorische Maßnahmen die maximale Verwendungsmenge des reinen Mittels gegenüber dem Standard-Anwendungsszenario (= Vorbereitung und Ausbringung der Spritzbrühe erfolgt durch dieselbe Person am selben Tag; Ausbringung erfolgt handgeführt) steigern.
Auf diese Weise kann die Anwenderbelastung aufgeteilt bzw. reduziert werden.
In der Gesamtschau ergeben sich im Zuge der neuen Regelungen 8 zulässige Verwendungsoptionen.
Hinweise zur Anwendung
Bei der Polterbehandlung sollten die Holzoberflächen bis zur vollständigen Benetzung (tropfnass) behandelt werden.
Durch die neue Bezugsgröße „Pflanzenschutzmittelmenge“ anstatt ehemals „Poltervolumen“ können nun verschiedene Poltergrößen sowie Beschaffenheiten der Stämme (Rinde) bei der Verfahrensplanung bedacht werden.
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Es ist wichtig zu beachten, dass ab dem 01.07.2026 das Karate FORST flüssig nur noch gegen den Großen Braunen Rüsselkäfer eingesetzt werden darf!
Wirkungsspektrum und Anwendungshinweise
Karate Forst ist ein Insektizid gegen saugende und beißende Insekten im Forst.
Es wird pro Jahr oder Kultur eine Anwendung empfohlen.
Eine Anwendung ist nur für das Freiland zulässig.
Auch ist darauf zu achten, dass die Temperaturen nicht unter 25 Grad liegen, da die Wirksamkeit sonst eingeschränkt sein kann.
Das Insektizid wird mittels Spritzgerät aufgetragen, wobei darauf zu achten ist, dass benachbartes Gelände und Gewässer nicht in die Behandlung miteinbezogen werden.
Karate Forst wirkt gegen rinden- und holzbrütende Borkenkäfer, Blattläuse, großer brauner Rüsselkäfer, freifressende Schmetterlingsraupen, nadel- und blattfressende Käfer.
Das Insektizid wird über die Körperoberfläche der Insekten aufgenommen und verteilt sich im Körper.
Da es ein Nervengift ist, führt es zu Erregungszuständen mit Krämpfen bis hin zur Lähmung der Insekten.
Dosierungsempfehlungen:
- Nadelholz und Laubholz mit Befall von rindenbrütendem Borkenkäfer und holzbrütendem Borkenkäfer: 0,2 % Lösung verwenden und die Pflanzen tropfnass spritzen, dies gilt bei einer festgestellten Gefährdung. Sind einzelnen Stämme befallen bis zu 5 Liter pro Kubikmeter verwenden. Sollte die Behandlung länger erfolgen, bis zu 3 Liter pro Kubikmeter auftragen. Für Schichtholz verwenden Sie 4 Liter pro Kubikmeter.
- Nadelholz und Laubholz mit Befall von rindenbrütendem Borkenkäfer: Verwenden Sie 0,4% der Flüssigkeit, bevor die Käfer ausfliegen. Bei Befall von einzelnen Stämmen verwenden Sie bis zu 5 Liter pro Kubikmeter, bei längerer Behandlung bis zu 3 Liter pro Kubikmeter und bei Schichtholz bis zu 4 Liter pro Kubikmeter.
- Nadelholz mit Befall von großer brauner Rüsselkäfer: 0,5% Lösung als Tauchbad für die Pflanzen vor dem Einpflanzen. Bei einer Pflanzengröße bis 60 cm verwenden Sie 25 bis 40 Liter Wasser für 1000 Pflanzen.
- Laubholz und Nadelholz mit Befall von freifressenden Schmetterlingsraupen: Verwenden Sie 75 ml pro Hektar in 300 Liter Wasser pro Hektar.
- Laubholz und Nadelholz mit Befall von Blattläusen: Verwenden Sie 75 ml pro Hektar in 300 Liter Wasser pro Hektar.
- Laubholz und Nadelholz mit Befall von blattfressenden Käfern und nadelfressenden Käfern: 75 ml pro Hektar in 300 Liter Wasser pro Hektar.
- Nadelholz und Laubholz mit Befall von sägehörniger Werftkäfer: 0,02 Liter pro Kubikmeter in 5 Liter Wasser pro Kubikmeter.
Wichtige Hinweise:
- NW641: Anwendung ausschließlich unter Verwendung von Spritzschirmen.
- NW608-1: Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mindestens mit unten genanntem Abstand erfolgen. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, das Verbot der Anwendung in oder unmittelbar an Gewässern in jedem Fall zu beachten.
- NB6623: Das Mittel darf in Mischung mit Fungiziden aus der Gruppe der Ergosterol-Biosynthese-Hemmer an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, nur abends nach dem täglichen Bienenflug bis 23:00 Uhr angewendet werden, es sei denn, die Anwendung dieser Mischung an blühenden Pflanzen und an Pflanzen, die von Bienen beflogen werden, ist ausweislich der Gebrauchsanleitung des Fungizids auch während des Bienenfluges ausdrücklich erlaubt. Bienenschutzverordnung vom 22. Juli 1992, BGBl.I S 1410, beachten.
- Pflanzenschutzgesetz - PflSchG § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.
- H334: Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
- Anwendungsflüssigkeiten und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
Achtung: Dieses Mittel ist nicht für den Haus- und Kleingartenbereich zugelassen! Es darf nur von Personen mit Pflanzenschutzsachkunde erworben werden (einschlägige Berufsausbildung als Gärtner oder Landwirt, Pflanzenschutzsachkundeprüfung).
