Das alte Juwelengewicht Viertelkarat: Eine Geschichte Hamburgs

Hamburg, eine freie Stadt in Norddeutschland, wird von der Elbe, Holstein, Hannover und dem mit Lübeck gemeinschaftlichen Amt Bergedorf begrenzt. Flüsse sind die Elbe, Alster und Bille; theilweise fruchtbarer Marsch-, theils guter Mittelboden, nur einzelne Stücke Sandboden u. Haidestriche.

Das Hamburger Gebiet mit halb Bergedorf ist groß 6,39 QM., u. hat 221,000 Ew., von denen etwa 7000 Juden. Unter den Christen sind etwa 2000 Katholiken, 2000 Reformirte, 600 Baptisten, 200 Mennoniten, die übrigen Lutheraner.

H. ist deutscher Bundesstaat, hat als solcher im Plenum der Versammlung des Bundestages ein Separat- u. in der engeren Versammlung mit Lübeck, Frankfurt u. Bremen, ein Collectivvotum. Außerdem bildet es mit Bremen u. Lübeck noch den Hansebund; vgl. Hanse.

Das Hauptgrundgesetz der Verfassung bildet der im Jahre 1713 vom Kaiser bestätigte Hauptreceß (s. unten [Gesch.]). Die Staatshoheit besitzen Rath u. Bürgerschaft der Stadt H. in unzertrennlicher Gemeinschaft.

Rath und Bürgerschaft

Der Rath besteht aus 36 Personen, nämlich: a) 4 Bürgermeistern u. 24 Rathsherren, von denen 3 Bürgermeister u. 11 Rathsherren Graduirte (Doctores od. Licentiati juris) sein müssen, die übrigen Stellen werden herkömmlich nur mit Kaufleuten besetzt, aus welchem Stande gesetzlich der vierte Bürgemeister u. einige der Rathsherren genommen werden sollen.

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Diese 28 Personen (In senatu) bilden das eigentliche, sich selbst nach einem sehr complicirten Wahlmodus ergänzende Rathscollegium. Jedes Mitglied desselben muß 36 Jahre alt sein, darf zu keinem anderen Rathsgliede in naher Verwandtschaft u. nicht in fremden Diensten stehen; b) 4 Syndiken mit berathender Stimme, 3 Secretarien u. 1 Archivar (De senatu). Auch zu diesen Stellen werden nur graduirte Rechtsgelehrte gewählt.

Der Rath ist oberste Regierungsbehörde, zu seinen Rechten gehört namentlich das Begnadigungs- u. Gesandtschaftsrecht, das Dispensationsrecht in Ehesachen, das Recht, die Bürgerschaft zusammen zu berufen, dieselbe aufzulösen u. ihr zunächst Anträge zu machen. Das Gesetzgebungsrecht theilt er mit der Bürgerschaft.

Die Amtstracht des Rathes besteht in einem Überwurf von schwarzem, ungerissenem Sammet, mit kurzen Ärmeln, der mit Schnüren, Borten u. dergl. besetzt u. mit seidenem Zeug, im Winter mit schwarzem Pelz verbrämt ist; zu dieser Feiertracht gehört eine steife, breite, ringformig gefaltete Halskrause, ein hoher, spitziger, spanischer Hut, mit breiter u. mit Federn besetzter Krämpe.

Die Bürgerschaft theilt sich nach den fünf lutherischen Kirchspielen in fünf Curien. Zum Besuch der Bürgerschaftsversammlungen sind die Mitglieder der bürgerlichen Collegien (s. unten) u. die 30 Adjuncten derselben verpflichtet, außerdem sind dazu zugelassen (Freiwillige) a) erbgesessene Bürger, d.h. die Bürger, denen ein Grundstück gehört, welches, sofern es in der Stadt liegt, 1500 Thlr. (deutsches Vereinsgeld), wenn außerhalb derselben, etwa 3000 Thlr. mehr werth ist, als die inscribirten Hypotheken betragen, aber nur in sofern sie in der Stadt od. einer der Vorstädte wohnen; b) die Mitglieder einiger Verwaltungsbehörden u. der meisten Gerichte, zum Theil auch nach Niederlegung ihres Amtes; c) Hauptleute u. höhere Offiziere der Bürgergarde mit einigen Ausnahmen; d) Amtsälterleute (Zunftvorsteher), sofern sie von dem Rathe beeidigt sind.

(Ausgeschlossen vom Besuche der Bürgerschaftsversammlung ist, auch bei sonstiger Berechtigung, wer in Stadt-, Raths- od. fremden Diensten steht; Falliten u. wer in H. zünftiges Gewerbe unzünstig betreibt).

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Die Mitglieder der bürgerlichen Collegien stimmen in den Versammlungen derjenigen Kirchspiele, zu welchen sie von Amtswegen gehören, bei den Freiwilligen entscheidet die Wohnung. Bei den in den Bürgerschaftsversammlungen vorzunehmenden Wahlen wird in der Regel nach Virilstimmen, nur ausnahmsweise nach Curiatstimmen der Kirchspiele gezählt.

Entsteht ein Dissens zwischen dem Rathe u. der Bürgerschaft, der bei wiederholter Erwägung nicht zu beseitigen ist, so kann die Sache, sofern sie nicht gewisse Rechte des Rathes u. der Bürgerschaft betrifft, einer Deputation zur Entscheidung vorgelegt werden, die dann zur Hälfte aus Mitgliedern des Rathes (In senatu). zur anderen Hälfte aus Mitgliedern der Bürgerschaft zusammengesetzt ist.

Wenn in dieser Deputation wegen nicht zu entfernender Stimmengleichheit keine Entscheidung erreicht werden kann, so lost sie aus ihrer Mitte eine aus fünf Personen (gleichviel ob Rathsglieder od. Bürger) bestehende Subdeputation aus, der dann die Entscheidung zusteht.

Bürgerliche Collegien

Ausschüsse der Bürgerschaft bilden die (bürgerlichen) Collegien. Sie bestehen a) aus dem Collegium der 15 Oberalten, 3 aus jedem lutherischen Kirchspiele, welche mit b) 45 Diakonen (9 aus jedem Kirchspiele) das Collegium der Sechsziger bilden.

Aus diesen u. c) 24 Subdiakonen jedes Kirchspieles = 120 besteht das Collegium der Hundertundachtziger. Die Oberalten ergänzen sich selbst aus den Sechszigern u. diese aus den Hundertundachtzigern. Letztere haben 30 Adjuncten, 6 für jedes Kirchspiel, die von dem Diakonencollegium des betreffenden Kirchspieles gewählt u. bei vorkommender Vacanz ohne Weiteres in das Collegium der Hundertachtziger aufrücken.

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In der Regel werden nur Verheirathete, u. zwar Kaufleute, bisweilen aber auch Apotheker u. Handwerker, zu Adjuncten gewählt u. also zum Bürgerschaftsausschuß befähigt; Gelehrte nie Da die Mitglieder dieser Collegien zugleich kirchliche Functionen ausüben, so müssen sie überdies Lutheraner sein.

Die bürgerlichen Collegien sind a) Repräsentanten der Bürgerschaft in gewissen Fällen. Als solche haben sie (zum Theil schon das Collegium der Oberalten) das Recht, minder wichtige Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Rathe zu beschließen.

b) Recursbehörden, wenn Jemand das Interesse des Staates od. Einzelner durch Handlungen des Rathes od. einzelner. Mitglieder desselben gefährdet glaubt. Jedoch steht ihnen kein Recht der Entscheidung, sondern nur der Vorstellung bei dem Rathe zu.

Wenn die Sache auf diese Weise nicht beizulegen ist, kann sie an die Bürgerschaft u. eventuell an die oben erwähnte Entscheidungsdeputation gelangen. c) Vorberathende Behörden für die an die Bürgerschaft zu bringenden Anträge des Rathes.

Für die meisten Verwaltungszweige bestehen eigene Deputatonen theils aus Mitgliedern des Rathes (sowohl in als de senatu, theils aus Bürgern, in der Regel aus beiden bestehend. Die Mitglieder dieser Deputation bekleiden ihr Amt in der Regel nicht auf Lebenszeit. Die bürgerlichen Mitglieder werden fast ausschließlich aus dem Kaufmannsstande genommen u. nicht besoldet.

Zu den wichtigsten Behörden außer dem Rathe gehören: a) die Kämmerei (Hauptfinanzbehörde); b) die Commerzdeputation; c) die Schifffahrts- u. Hafendeputation; d) die Baudeputation; e) das Militär steht unter dem Militärdepartement, das Bürgermilitär unter der Bürgermilitärcommission; [896] f) das Consistorium bilden gewissermaßen Rath u. Sechsziger.

Jede der beiden Vorstädte hat ihre eigene Verwaltung, an deren Spitze ein Rathsherr als Patron steht. Das private Landgebiet, mit Ausschluß des am Ausflusse der Elbe belegenen Amtes Ritzebüttel, zerfällt in zwei Verwaltungen (Landherrenschaften) der Geestlande u. Marschlande. In Ritzebüttel, so wie in dem mit Lübeck gemeinschaftlichen Gebiete besteht ein Amt als Behörde für die gesammte Verwaltung.

Vgl. Bartels, Abdruck der vier Hauptgrundgesetze der Hamburger Verfassung, Hamb. 1823; Westphalen, Geschichte der Hauptgrundgesetze der Hamburger Verfassung, ebd. 1844; Buek, Handbuch der Hamburger Verfassung u. Verwaltung, ebd. 1828; Westphalen, H-s Verfassung u. Verwaltung, 2. Aufl., ebd.

Gerichtsverfassung und Recht

Die erste Instanz in den meisten Civilsachen des privativen Staatsgebietes, mit Ausschluß von Ritzebüttel, bildet das Niedergericht u. zugleich das Criminalgericht für schwerere Verbrechen des ganzen privativen Staatsgebietes. Städtische Zunftstreitigkeiten entscheiden die Amtspatrone. Für Handelssachen besteht das Handelsgericht, dessen Competenz sich indeß nicht auf Ritzebüttel erstreckt.

Gerichte für Sachen von geringerem Belaufe, Handelssachen ausgenommen, sind für die Stadt zwei Präturen, für die Vorstädte u. das privative Landgebiet, mit Ausschluß von Ritzebüttel, die betreffenden Verwaltungsbehörden. Diese, so wie das Amt in Ritzebüttel, letzteres unter Concurrenz des Amtsgerichts daselbst, haben auch fast die gesammte übrige Jurisdiction in erster Instanz.

Die Rechtspflege im Amte Bergedorf verwaltet ein Amtsrichter, neben welchem für die Stadt Bergedorf ein Raths- u. Friedensgericht für kleinere Sachen besteht. Das Untersuchungsgericht für die Stadt u. die Vorstadt St. Georg bildet die allgemeine Polizeibehörde, deren Chef auch über kleinere Vergehen entscheidet, od. sie dem Rathe zur Beurtheilung vorlegt. Für Militärvergehen bestehen besondere Militärgerichte.

Das Obergericht ist die zweite Instanz in Civilsachen von größerem Belaufe, so wie für schwerere Verbrechen u. hat zugleich in den meisten Fällen die freiwillige Gerichtsbarkeit; die zweite Instanz in städtischen Zunftstreitigkeiten bildet das Amtsgericht; dritte Instanz in Civilsachen bildet das Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands in Lübeck.

Die Hauptquelle des Rechtes bildet das (1605 zuletzt revidirte) Stadtrecht, dem in dem größten Theile der Marschen das Landrecht vorgeht. Im Amte Bergedorf gilt das Lübsche Recht. Eigenthümlich ist das Hamburger Recht hinsichtlich der ehelichen Güterverhältnisse u. des damit in Verbindung stehenden Erbrechtes, so wie im Concursrecht. Das letztere beruht hauptsächlich auf der Fallitenordnung von 1753 Unter den auf den Handel bezüglichen Gesetzen ist die Assecuranzordnung von 1731 zu bemerken.

Vgl. Blank, Sammlung der Hamburger Mandate, Hamb. 1763 ff.; Klefeker, Sammlung der Hamburger Gesetze, ebd. 1765 ff.; Anderson, Sammlung der Hamburger Verordnungen, fortgesetzt von Lappenberg, ebd. 1783 ff; Gries, Commentar zum Hamburger Stadtrecht, herausgegeben von Westphalen, ebd. 1837; Baumeister, Privatrecht der Stadt H., ebd. 1856. Eine Geschichte des Stadtrechtes von 1605 (neueste Ausgabe, Der Stadt H. Statuten u. Gerichtsordnung), ebd. 1842.

Finanzen und Militär

Die Abrechnung für 1857 ergab an Einnahme etwa 3,600,000 Thaler, an Ausgabe 3,160,000 Thaler, beides ohne eine durchgehende Einnahme von ungefähr 800,000 Thalern (Verzinsung u. Tilgung einer; in Folge des Brandes von 1842 gemachten Anleihe). Das Budget für 1858 wurde folgendermaßen veranschlagt: Einnahme gegen 2,800,000 Thlr., Ausgabe gegen 3,000,000 Thlr., so daß ein durch die Handelskrisis verursachter Ausfall vorausgesetzt wurde.

Die öffentliche Schuld betrug Ende 1857 16,750,000 Thlr., außer einer zum Wiederaufbau der Stadt, nach dem Brande von 1842 gemachten (Feuerkassen) Anleihe, die bis Ende 1857 von 17,200,000 Thlr. auf 14,750,000 Thlr gesunken war.

Das Bundescontingent beträgt an Hauptcontingent (1514), Reservecontingent (.133) u. Ersatzmannschaft (216), 2163 Mann; die Formation ist: zwei Bataillone Infanterie à 4 Compagnien u. 843 Mann; eine Jägerabtheilung, die zugleich Artilleriedienst thut, 120 Mann; eine Pionierabtheilung, 21 Mann u. eine Division Dragoner, 336 Mann.

Uniform: grüne Waffenröcke, rothe Kragen u. Aufschläge, eine Reihe Knöpfe, rothe Achselklappen, graue Pantalons mit rothem Vorstoß, Helme mit gelbem Beschläge, Lederzeug weiß. Die Offiziere goldene Epaulettes mit silbernen Sternen als Gradauszeichnung; silberne Schärpe mit roth durchwirkt als Dienstzeichen. Die Jäger schwarze Kragen u. Aufschläge, mit zwei gelben Litzen, rothe Achselklappen, Käppis u. schwarzes Lederzeug. Die Dragoner grüne Waffenröcke, carmoisinrothen Kragen mit zwei weißen Litzen, rothe Aufschläge, weiße Achselklappen, graue, roth vorgestoßene Pantalons, stählerne Helme, Lederzeug weiß; Offiziere: Epaulettes, Beschläge u. Cartouche silbern.

Ergänzung durch Aushebung der dienstpflichtigen Mannschaft, vom 19.-25. Jahr, nach dem Loos. Dienstzeit: 6 Jahre. Ehrenzeichen: die silberne Kriegsdenkmünze für die Kriege 1813 bis 1814, an roth u. weißem Bande; silbernes Dienstauszeichnungskreuz, für 20 Jahre Dienstzeit, an rothem, weißgerändertem Bande; bei Offizieren für fünfundzwanzigjährige Dienstzeit in Gold.

In Folge einer Übereinkunft mit Hannover können Hamburger unter gewissen Bedingungen die Hannoverschen Militärbildungsanstalten benutzen. Außerdem hat H. 9-10,000 Mann Bürgermilitär; zu ihm gehören, mit gewissen Ausnahmen, alle Bürger u. Einwohner der Stadt, Vorstädte u. des Amtes Ritzebüttel vom 22.-40. Jahre; dies Bürgermilitär besteht aus einem Generalstab, 2 Compagnien Fußartillerie, 9 Bataillonen Infanterie, 1 Jägerbataillon, 1 Escadron Cavallerie u. wird nur zum inneren Dienst verwendet; Farben: weiß u. roth.

Wappen: silberne Mauer mit drei silbernen Thürmen u. einem offenen Thore im rothen Felde, gehalten von zwei Löwen; das Wappen steht auch in der rothen Flagge. Cocarde u. Münzen, Maße u. Gewichte.

Münzen, Maße und Gewichte

H. rechnet nach Mark zu 16 Schilling à 12 Pfennigen in zwei verschiedenen Währungen: für den großen Handelsverkehr nach Mark Banco, für einige Waarenpreise u. im städtischen Verkehr nach Mark Courant od. Lüb., welche um etwa 25% (der [897] Curs des Courantgeldes wechselt), geringer als die Bankwährung ist.

Früher rechnete man auch noch nach Pfunden, Schillingen u. Groten od. Pfennigen vlämisch, wovon die Grote od. Pfennige vlämisch nur noch bei Zuckerpreisen gebraucht werden; von 1770-1790 hatte man auch noch neben der festgesetzten Bankvaluta eine Species-Banco-Valuta, deren Basis der alte deutsche Species, 9 Stück -1 seine Mark war u. die Valuta in sogenanntem leichten Geld, welche nur in einer höheren Annahme der Bank-Species, der Alberts- u. Louisblancthaler zu 4 Mark, der Pistolen à 5 Thlr. zu 15 Mark, der Ducaten à 23/4 Thlr. zu 81/4 Mark, der seinen 2/3 zu 2 Mark, der Thaler zu 3 Mark leicht Geld besteht u. noch vorkommt.

Das Verhältniß der Hamburger Rechnungsmünzen unter sich ist: 1 Pfund vlämisch hat 21/2 Reichsthaler, 33/4 Wechselthaler, 71/2 (Mark lüb., 20 Schillinge vläm.; 120 Schillinge lüb., 240 Grot od. Pfennige vläm., 1440 Pfennige lübisch.

Gesetzlich gehören 95/24, Reichsthaler od. 274 Mark Banco auf die Kölnische seine Mark, 1 Banco-Mark also = 15 Sgr. 2,443 Pf. preußisch od. 12 gGr. 1,955 Pf.; in der Courant-Valuta sind 34 Mark Courant = 1 Kölnische seine Mark, also 1 Mark Courant = 12 Sgr. 4,235 Pf. preußisch Courant od. 9 gGr. 10,598 Pf.

An wirklich geprägten Münzen hat H.: a) in Gold: ganze, 1/2 u. 1/4 Portugalöser zu 10,5 u. 21/2 Ducaten, die als Schaumünzen nicht cursiren, sondern nur zu Geschenken, Douceurs etc. benutzt werden; doppelte u. einfache Ducaten, 67 Stück auf die rauhe, 6820/47 auf die seine Mark zu 23 Karat 6 Grän, es gibt auch halbe u. 1/4 Ducaten; b) in Silber: Species-Banco-Reichsthaler zu 3, Stücke zu 11/2 u. 3/4 Mark Banco; 2 Markstücke zu 32,1 Markstück zu 16, 1/2, 1/4 u. 1/8 Markstück zu 8, 4 u. 2 Schillingen lübisch Courant; als Silberscheidemünze Schillinge, halbe Schillinge od. Sechslinge u. Viertel-Schilling.

Preußische Reformen und das Maßsystem im 19. Jahrhundert

Durch den Frieden von Tilsit auf sein Kerngebiet Preußen, Brandenburg und Schlesien um die Hälfte seiner Länder reduziert, war man nun endlich gezwungen, den Staat in all seinen Bereichen neu zu organisieren. Man erkannte, dass Reformen in allen Bereichen des Staates vom Militär über die Verwaltung bis hin zur Wirtschaft, das oberste Gebot der Stunde war.

Reformer wie W. von Humboldt, von Hardenberg, von Stein und von Scharnhorst schritten als Anführer der Reformkräfte innerhalb der preußischen Regierung nun zur Tat, um durch Reformen, die von oben, also staatlich initiiert und gelenkt, durchzusetzen. Doch die Umstände, die die Umsetzung der Reformen vorantrieb, erschwerte letztendlich auch die schnelle Umsetzung, den die Besetzung durch napoleonische Truppen sowie der spätere Befreiungskampf gegen diese Besatzer verlangsamte die Umsetzung so mancher Reform.

Die Durchführung der im königlichen Edikt vom 27. Oktober 1810 verheißenen Steuerreform musste zunächst der als viel dringlicher erkannten sozialen und militärischen Reformen, insbesondere der Regelung der gutsherrlichen bäuerlichen Verhältnisse (Edikt vom 14.09.1811) nachstehen. Doch für die Entwicklung von Preußen waren die Zollgesetze vom 11. Juni 1816 für das Kerngebiet sowie vom 26.

Wer noch im Mai 1816 auf der Chaussee von Köln nach Königsberg unterwegs war, musste viel Geduld mitbringen, den auf der Strecke standen nicht weniger als achtzig Zollstationen, obwohl die Strecke großenteils durch Preußen führte. An jeder Zollstation stand ein Staatsdiener, der alles gründlich unter die Lupe nahm und die fälligen Zollgebühren kassierte.

Es wurden nicht weniger als 58 Binnenzölle sowie alle noch existierenden Zoll Schranken zwischen den Städten und dem Platten Lande beseitigt. Nur das Salz und Spielkarten Regal blieb noch erhalten, diese Produkte durften auch weiterhin nicht eingeführt werden. Die Zollgrenze wurde an die Staatsgrenze verlegt. Die Wirtschaft und der Handel begannen durch diese Impulse enorm aufzublühen.

Diese Entwicklung führte am 01. Januar 1833 zur Gründung des Zoll- und Handelsvereins durch Preußen, dem sich im Laufe der Zeit fast alle Deutschen Staaten anschlossen. Das Gleiche gilt auch für den am 24. Januar 1857 entstandenem deutschem Münzverein.

Am 01. Januar 1834 fielen zwischen 18 deutschen Staaten die Zollgrenzen weg und ca. 23 Millionen deutsche konnten nun frei handeln und verkehren, ohne Kontrollen und Abgaben innerhalb der Zollvereinsstaaten befürchten zu müssen. Zur Erhebung des Ein- und Ausfuhrzolls führte der Zollverein nach französischem Vorbild ein dezimales Gewichtsmaß ein, das Zollpfund zu 500 Gramm.

Ab 1816 galt im Prinzip immer noch das magdeburgische Maß, besaß aber nun unter der neuen Bezeichnung „Preußisches Maß” in ganz Preußen Gültigkeit. Bei dem preußischen Maß von 1816 bleiben Ruthe und Meile gleich dem Magdeburger Maß (Duodezimalsystem), aber nach Vorbild des neuen französischen metrischen Systems wurden die kleineren Einheiten durch dezimale Teilung erreicht.

Doch angesichts des vehementen Widerstandes, den die normale Bevölkerung in Frankreich der dortigen Einführung des metrischen Systems anfangs entgegensetzte, schreckte man auch in Preußen davor zurück, das metrische Maß System offiziell einzuführen.

Sie hatte den Auftrag, die Normalmaße von ganz Preußen zu prüfen und ein neues Normalmaß für alle Provinzen in Preußen herzustellen. Als Vergleichsmaße dienten jeweils ein aus Platin von Fortin hergestelltes Muster des Meters und des Kilogramms aus Paris, das Alexander von Humboldt besorgte hatte. Man blieb also bei dem alten bewährten System der Maßeinteilung und Maßbezeichnungen, aber die Preußische Maß und Gewichtsordnung vom 16. Mai 1816 legt die Größen anhand des Pariser Normalmeters und des Normalkilogramms, die ja von der Toise von Peru abgeleitet sind, fest.