Gewerbliche Schutzrechte stellen einen erheblichen Vermögenswert für Unternehmen dar. Um Schutz für die jeweilige geistige Schöpfung zu erlangen, bedarf es meist einer Anmeldung bei einer zuständigen Behörde (z.B. Deutsches Patent- und Markenamt - DPMA) im Bereich gewerblicher Rechtsschutz. Das Gebiet gewerblicher Rechtsschutz ist in zahlreichen nationalen Gesetzen geregelt (z.B. Patentgesetz, MarkenG, GebrauchsmusterG, …). Gewerblicher Rechtsschutz ist darüber hinaus geprägt von einer Vielzahl europäischer und auch internationaler Regelungen.
Wir beraten und vertreten Sie von der Konzeption und Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts bis hin zu dessen Verteidigung und Durchsetzung. Bei einer Inanspruchnahme durch Dritte prüfen wir die Berechtigung und gehen gegebenenfalls auf Löschung angreifender Schutzrechte vor.
Die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechtes
Die Effektivität des Schutzes entscheidet sich bei der Eintragung eines gewerblichen Schutzrechtes. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt, da spätere Änderungen nur sehr eingeschränkt möglich sind. Es muss entschieden werden, für welche Länder Schutz begehrt und welche Markenform gewählt wird.
Nationale Marke
Der Markenschutz besteht in der gesamten Bundesrepublik Deutschland, aber auch nur dort. Mit einer solchen Marke kann die Verwendung einer jüngeren verwechslungsähnlichen Marke in ganz Deutschland verboten werden. Die Grundgebühr für eine deutsche Marke beträgt lediglich 290,00 € bei elektronischer Anmeldung.
Bei einer späteren Expansion besteht hierbei die Möglichkeit einer maßgeschneiderten Erweiterung des Markenschutzes (z.B. auf die Schweiz oder die USA) durch internationale Registrierung auf Basis der bestehenden nationalen Marke.
Unionsmarke
Die Unionsmarke gewährt dem Inhaber einen einheitlichen Schutz auf dem Gebiet aller Mitgliedsstaaten der europäischen Union. Die Gebühr beträgt bei elektronischer Anmeldung 850,00 €. Der erweiterte Schutzumfang birgt auch höhere Kollisionsgefahren mit älteren Marken.
Schon eine ältere Marke in einem der derzeit 28 EU-Mitgliedssaaten genügt, um die gesamte Unionsmarke zu Fall zu bringen. Es gilt das „Alles-oder-nichts-Prinzip“.
Internationale Registrierung
Es besteht die Möglichkeit nach dem Madrider Markenabkommen (MMA), den Schutz einer nationalen Marke durch Antrag an die WIPO auf Länder außerhalb der EU zu erweitern. Rechtlich daneben steht das Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA). Derzeit wurde das MMA von 56 Staaten ratifiziert, dem PMMA sind 91 Staaten und Organisationen beigetreten.
Es ist möglich, innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung einer deutschen Marke, den Markenschutz auf weitere Länder auszudehnen und dabei den Anmeldetag der deutschen Marke auch in diesen Ländern zu sichern. Unabhängig hiervon können internationale Markenanmeldungen mit deutscher Basismarke bei dem Internationalen Markenamt (angesiedelt bei der WIPO/OMPI, Weltorganisation für gewerblichen Rechtsschutz) nach dem sog. „Madrider Marken-Abkommen (MMA)“ und dem später vereinbarten sog „Protokoll (PMMA)“ erfolgen.
Überblick über MMA und PMMA
Die nachfolgenden Regelungen sind international von Bedeutung:
- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA)
- Erlaubt die internationale Registrierung einer Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO).
- Die Marke muss in einem Ursprungsstaat eingetragen sein, bevor sie international registriert werden kann.
- Die internationale Marke gilt in allen Vertragsstaaten, die der Anmeldung zugestimmt haben.
- Die Registrierung erfolgt auf Grundlage eines einzigen Antrags, einer Sprache (Französisch) und einer Gebühr.
- Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA)
- Ergänzt und modernisiert das MMA:
- Zulässt Markenanmeldungen auf Grundlage einer nationalen Anmeldung (nicht nur einer Eintragung).
- Gestattet die Benutzung mehrerer Sprachen (Französisch, Englisch, Spanisch).
- Bietet flexiblere Fristen für Eintragungen und Verlängerungen.
- Die Ablehnung durch einen Staat beeinträchtigt den Schutz in anderen Staaten nicht.
Markenanmeldungen können in Staaten erfolgen, die entweder dem MMA, dem PMMA oder beiden Abkommen angehören. Staaten, die nur dem Protokoll angehören, können Marken nicht über das ursprüngliche MMA schützen.
TRIPS-Abkommen
Das TRIPS-Abkommen ist ein weltweiter Standard für geistige Eigentumsrechte, der 1994 durch die Welthandelsorganisation (WTO) eingeführt wurde. Es enthält spezifische Regelungen zum Markenrecht:
- Definition von Marken (Art. 15): Alle Zeichen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer unterscheiden können, sind markenfähig. Mitgliedsstaaten dürfen verlangen, dass Zeichen grafisch darstellbar sind.
- Markenrechte (Art. 16): Der Markeninhaber hat das exklusive Recht, Dritten die Nutzung der Marke ohne Zustimmung zu untersagen. Der Schutz erstreckt sich auf identische oder ähnliche Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren, wenn Verwechslungsgefahr besteht.
- Schutzdauer (Art. 18): Marken müssen mindestens für 7 Jahre geschützt sein und unbegrenzt verlängerbar sein.
- Nutzungspflicht (Art. 19): Markenrechte können angefochten werden, wenn eine Marke über einen bestimmten Zeitraum nicht benutzt wird (z. B. 3-5 Jahre).
Schutz in allen WTO-Mitgliedsstaaten, sofern diese TRIPS in nationales Recht umgesetzt haben.
Weitere Abkommen mit Bezug zum Markenrecht
- Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
- Regelt den Schutz gewerblicher Schutzrechte, einschließlich Marken.
- Kernpunkte: Prioritätsrecht: Anmeldung in einem Mitgliedsland gewährt innerhalb von 6 Monaten Priorität in anderen Ländern. Schutz bekannter Marken auch ohne Registrierung. Verbot irreführender Angaben.
- Mitglieder: Über 170 Länder, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, USA, China, Indien, Australien, Brasilien.
- Nizza-Abkommen über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen
- Führt eine einheitliche Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen ein.
- Aktuell umfasst es 45 Klassen: Klassen 1-34: Waren (z. B. Klasse 3 für Kosmetika, Klasse 30 für Lebensmittel). Klassen 35-45: Dienstleistungen (z. B. Klasse 41 für Bildungsdienstleistungen, Klasse 43 für Gastronomie).
- Mitglieder: Fast alle Staaten, die auch MMA oder PMMA angehören.
- Genfer Akte zum Lissabonner Abkommen
- Regelt den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.
- Ermöglicht internationalen Schutz, z. B. für „Champagner“ oder „Parmesan“.
- Mitglieder: EU, Schweiz, Vietnam, Nordmazedonien und weitere Staaten.
- WIPO-Markenagenda
- Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) bietet zahlreiche Programme und Richtlinien zur Förderung eines globalen Markenschutzes, darunter:
- Das Global Brand Database-System zur Recherche bestehender Marken.
- Internationale Harmonisierung von Markenrichtlinien.
Zusammenfassung der internationalen Markenregelungen
| Abkommen/Verordnung | Inhalt | Geltungsbereich |
|---|---|---|
| Madrider Abkommen (MMA) | Internationale Registrierung von Marken auf Basis nationaler Eintragungen. | Begrenzte Staaten, v. a. Europa. |
| Protokoll zum Madrider Abkommen | Moderne Ergänzung mit breiterer Anwendung und flexiblen Anforderungen. | Weltweit verbreitet. |
| TRIPS-Abkommen | Weltweite Mindeststandards für Markenrechte, Schutz und Nutzungspflichten. | Alle WTO-Mitglieder. |
| Pariser Verbandsübereinkunft | Prioritätsrechte und Schutz bekannter Marken. | Weltweit. |
| Nizza-Abkommen | Einheitliche Klassifikation von Waren und Dienstleistungen. | Weltweit. |
| Genfer Akte (Lissabon-System) | Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen. | Beschränkter Mitgliederkreis. |
Optimierung des internationalen Markenschutzes
- Kombinierte Nutzung: Madrider Abkommen + Protokoll für umfassenden Schutz in mehreren Ländern. TRIPS für globalen Schutz in WTO-Mitgliedstaaten.
- Frühzeitige Anmeldung: Nutzung des Prioritätsrechts der PVÜ.
- Monitoring und Durchsetzung: Nutzung internationaler Datenbanken (z. B. WIPO Global Brand Database).
- Geografische Schutzstrategien: Fokus auf Schlüsselmärkte (z. B. EU, USA, China) und Expansion über internationale Systeme.
Das internationale Markenrecht bietet ein umfassendes, aber komplexes System für globalen Markenschutz.
Anwalts-Ratgeber: Markenformen
Die weitaus wichtigsten Markenformen sind die Wortmarke und die Wort-/Bildmarke bzw. Bildmarke. Die Wortmarke besteht aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen. Der Schutzumfang umfasst in der Regel jede gängige Wiedergabe, die Groß- und Kleinschreiben spielt dabei z.B. in der Regel keine Rolle.
Besteht die Marke aus einem anderen Zeichen oder einer Graphik, so liegt eine Bildmarke vor. Umfasst die Anmeldung ein Wort in einer ganz bestimmten grahischen Anordnung, so spricht man von einer Wort-/Bildmarke. Daneben gibt es 3D-Marke, Hörmarke, Farbmarke, Positionsmarke, Geruchsmarke, etc. Hier entstehen immer wieder neue Erscheinungsformen. Einen abschließenden Katalog gibt es nicht.
Wir erarbeiten für unsere Mandanten optimale Schutzrechtsstrategien, führen Verfügbarkeitsrecherchen durch um das Risiko von Markenkollisionen zu minimieren und vertreten unsere Mandanten in sämtlichen markenrechtlichen Verfahren (insbesondere Anmelde-, Widerspruchs- und Löschungsverfahren) vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO).
