Der Werdegang von Magnus von Grapple und die 68er-Bewegung

„1968 ist eine Jahreszahl, in die sich das Imaginäre eingenistet hat“, schrieb der Schriftsteller und Essayist Hans Magnus Enzensberger, der als Herausgeber des Kursbuch zu den Sprechern der Außerparlamentarischen Opposition in der Bundesrepublik Deutschland zählte, in Notizen zu einem Tagebuch aus dem Jahr 1968.

Es seien „die verbotenen Sätze auf die Straße gegangen“, notierte er: „Zweitausend, zwanzigtausend, zweihunderttausend Worte, Umzüge, Resolutionen […] Die Widersprüche schrien zum Himmel. Jeder Versuch, den Tumult intelligibel zu machen, endete notwendig im ideologischen Kauderwelsch.“

Auch vor Heidelberg machten die Worte, die auf die Straße gingen - eine treffende Metapher, um das Neue, die Besetzung von Straßen und Plätzen, zu zeigen - nicht halt. Lautstarke Protestaktionen und performative Happenings setzten nach dem 2. Juni 1967 ein und dauerten an, als an anderen Orten die Mobilisierung längst abgeebbt war, so dass auch von „Heidelgrad“ gesprochen wurde.

Wie positionierte sich das Max‑Planck‑Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) in den und zu den Konflikten? Fungierte es als Burg in der Brandung? Setzte es, fernab der Altstadt, seine Arbeit in einer Art Elfenbeinturm fort?

Auf den ersten Blick sieht es so aus, aber noch fehlt eine fundierte Studie über das Institut vor dem Hintergrund der kritischen Ereignisse der Jahre 1967 bis 1970. Es fehlen zudem, um eine solche zu erstellen, Aufzeichnungen, Stellungnahmen, Erinnerungen der Mitarbeiter des Instituts in diesen Jahren - anders als von anderen Instituten liegen mir keine „Wortergreifungen“ der Assistenten vor, keine zeitgenössischen, keine rückblickenden.

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Last but not least steht eine systematische Suche nach Gesprächs- und Sitzungsprotokollen, Notizen, Flugblättern, Plakaten und Fotos aus. Dieser Beitrag zur Rolle des Instituts im Mobilisierungsprozess der 68er Bewegung kann daher nur eine Annäherung im Konjunktiv sein.

Diese lässt sich von zwei analytischen Bezugsrahmen leiten: den Überlegungen Pierre Bourdieus zum juridischen Feld sowie von Fragestellungen und Hypothesen der Sozialen Bewegungsforschung.

Die 68er-Bewegung als soziale Bewegung

Die Welle der Proteste, die in fast allen westlichen Industrieländern 1968 kulminierte, war mehr als eine Studenten- oder Generationsrevolte. Die transnationalen Proteste waren soziale Bewegungen, analytisch definiert als „Prozess des Protestes“ von Individuen und Gruppen, welche die bestehende Sozial- und Herrschaftsstruktur negierend, grundlegende gesamtgesellschaftliche Veränderungen erstreben und dafür Unterstützung mobilisieren.

Im Mai 1968, so formulierte es der Philosoph Michel de Certeau „on a pris la parole comme on a pris la Bastille en 1789”. Worum ging es? Was stand auf dem Spiel?

Ein noch nicht aufgebrauchter „Vorrat an Vertrauen in die Möglichkeit, durch Handeln die Welt zu verändern“, kennzeichnete die Proteste, wie die Philosophin Hannah Arendt urteilte, die von New York aus die Entwicklung der Protestbewegungen in den USA, in der Bundesrepublik Deutschland und in Frankreich aufmerksam verfolgte.

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Handlungsmotivierend und legitimitätsstiftend wirkte die Diskrepanz zwischen der Wirklichkeit und einer imaginierten, ‚anderen‘, neuen Ordnung, geprägt durch zwei Leitideen: Selbstbestimmung/Selbstverwirklichung (autogestion) einerseits und Selbstorganisation/Selbstverwaltung (participatory democracy, Mitbestimmung) andererseits.

Um Unterstützung für ihre Ziele zu generieren, sind soziale Bewegungen gezwungen zu agieren und sich aus der Aktion zu formieren. Der Dynamik erzeugende mobilisierende Effekt der 68er Bewegung beruhte jenseits des Charismas ihrer Leitidee auf einer Strategie der direkten performativen Aktion, der begrenzten Regelverletzung.

Orientiert an der anarchistischen Bewegung und der künstlerischen Avantgarde - Dadaismus, Surrealismus, bewegten sich die Aktionen oft im Grenzbereich von Legalität und Illegalität.

Das juridische Feld nach Bourdieu

Recht „als geschichtlich konstruierte strukturierte Struktur“, trägt, folgt man dem französischen Soziologen Pierre Bourdieu, zur „Produktion der Welt“ bei. „Es ist“, so seine These, daher „nicht übertrieben zu sagen, dass es die soziale Welt macht - wobei es natürlich zuerst von ihr gemacht wird.“

Bourdieu definiert das juridische Feld als „Feld von Kämpfen, in dem die Akteure mit je nach ihrer Position in der Struktur des Kraftfeldes unterschiedlichen Mitteln und Zwecken miteinander rivalisieren und auf diese Weise zu Erhalt oder Veränderung seiner Struktur beitragen.“

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Neben dem Bildungssystem trage das Recht entscheidend zur Reproduktion der bestehenden Machtverhältnisse bei. Wirke es doch an der Festigung von Sicht- und Teilungskriterien mit, welche die Wahrnehmung der sozialen Welt entsprechend den Kriterien der herrschenden Ordnung orientieren.

Indes, so Bourdieu, kann auch das juridische Feld - das einer relativen autonomen Logik folgt - potentiell von außen in Bewegung versetzt werden: durch Intellektuelle, soziale Bewegungen und die Kunst.

Voltaires Rolle in der Affäre Calas, die ihn zum Vorkämpfer einer Strafrechtsreform machte, sei exemplarisch hervorgehoben. Indes, um der Kritik - artikuliert von Intellektuellen, sozialen Bewegungen, der Kunst - Wirksamkeit zu verleihen, braucht es Vermittler in das Institutionensystem. Voltaire verfügte über solche.

Im Fall der Außerparlamentarischen Opposition waren es die Anwälte, die die Justizkritik der 68er Bewegungen verstärkten, indem sie diese, neue Verteidigungsstrategien wie die Konfliktverteidigung erprobend, in den Gerichtssaal experimentell anwandten um hierarchische Strukturen vor Gericht aufzudecken.

Neben Anwälten und Richtern zählen auch die Rechtsgelehrten zu den Akteuren im juridischen Feld. Wie positionierten sie sich, konfrontiert mit der 68er Bewegung, die, dies sei nochmals betont, eine transnationale Bewegung war und in Frankreich zu Barrikadenkämpfen und dem größten Generalstreik der Nachkriegszeitführte? Konkret: Was geschah im MPIL? ‚Business as usual‘? Textarbeit im Elfenbeinturm?

Das MPIL und die Herausforderungen der 68er-Bewegung

Das MPIL wurde mit Fragen und Folgen der Bewegung unmittelbar konfrontiert und zur Stellungnahme angeleitet ‚von oben‘, vom Staat. Wie positionierte es sich?

Grundsätzlich gilt, folgt man Bourdieu, dass die Stellungnahmen der Akteure im juridischen Feld durch deren Stellung im Feld und die Kräfteverhältnisse innerhalb des Feldes geprägt werden.

Auf die Kräfteverhältnisse, die als „Kompetenzkämpfe um die Kompetenz“ sowie „das Recht, Recht zu sprechen“ ausgetragen werden, wirken zwei Faktoren ein: erstens, die Hierarchie der Rechtsinstanzen und der Rechtsgebiete sowie zweitens, die Homologien zwischen dem juridischen Feld und anderen Feldern - wie zum Beispiel die Nähe zum Feld der Macht.

Wendet man diese Kriterien auf das MPIL als Akteur an, so verleiht ihm seine Stellung in der Hierarchie der Rechtsgebiete sowie seine Nähe zur Macht eine herausgehobene Position innerhalb des Feldes. Was macht es damit? Als kollektiver Intellektueller in der Tradition Voltaires agiert es nicht.

Es übernimmt die Rolle des „conseiller du prince“, des Fürstenberaters, des Experten, der den Staat berät. Es setzt seine spezifische Kompetenz ein und liefert vergleichende Rechtsgutachten an das Innenministerium.

Rechtsgutachten und Stellungnahmen

Erstens: Zur Notstandsgesetzgebung. Die erste Anfrage nach einem rechtsvergleichenden Gutachten zur „Einschränkung der Grundrechte“, wie es in der Korrespondenz heißt, datiert vom 3. Februar 1964. Der Direktor des MPIL, Hermann Mosler, nahm am 7. Dezember 1967 im Bundestag Stellung zu dem - wie es nun hieß - „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes“.

Zweitens: Zu den neuen Demonstrationsformen, der Besetzung von Straßen und Plätzen.

Drittens: Zur Forderung der Bewegung nach „direkter Demokratie“.

Recht reproduziert, so Bourdieu, bestehende Machtverhältnisse. In welchem Maße gilt das auch für die Rechtsauslegung von Experten?

Eine Analyse der Rechtsauslegung durch das MPIL könnte unter anderem prüfen, ob die Expertisen neben der Rekonstruktion der Rechtslage in den Ländern auch die Anwendungspraxis und damit den - nicht nur von der Außerparlamentarischen Opposition angeprangerten - Widerspruch zwischen Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit (mit)reflektieren.

Zu prüfen wäre zudem, welcher Demokratiebegriff den Gutachten zugrunde liegt. Die New Left (Neue Linke, intellektuelle Nouvelle Gauche), die in allen westlichen Industrieländern den Mobilisierungsprozess der 68er-Bewegungen anfachte, richtete sich gegen den vorherrschenden, auf Wahlen beschränkten Demokratiebegriff. Sie setzte der Demokratie als Staats- und Regierungsform ein Demokratieverständnis entgegen, das Mitbestimmung in allen gesellschaftlichen Bereichen, mithin Demokratie als Lebens- und Gesellschaftsform einschloss.

Bleibt die Frage nach Strukturveränderungen innerhalb des Instituts. In vielen Instituten - darunter den von mir untersuchten in Starnberg und Frankfurt - rebellierten die Mitarbeiter gegen die autoritäre Führung durch die Institutsdirektoren.

Auch im „Oberhaus der deutschen Wissenschaft“ (DIE ZEIT), der Max-Planck-Gesellschaft, sahen sich die Mitarbeiter unter dem Druck der Ereignisse zu Kritik und Reformforderungen veranlasst.

Mitarbeiter aus 37 von 52 Max-Planck-Instituten traten am 9. Mai 1970 in Heidelberg zusammen, um eine „Vertretung der an Max-Planck-Instituten wissenschaftlich Tätigen“ zu etablieren. Sie kritisierten die bestehende Struktur der Max-Planck-Institute als „undemokratische ‚Hierarchie’“.

Zur Strukturierung der Arbeit dieser Vertretung wurde ein Ausschuss (Satzungsausschuss) gegründet, der ein Organisationsstatut entwerfen sollte. Waren auch Mitarbeiter des MPIL darunter? Oder, anders gefragt, war es möglich, von der Bewegung nicht bewegt zu sein?

Wie standen die Mitarbeiter des MPIL zur Forderung der 68er Bewegung nach mehr Mitbestimmung in der Demokratie? Wie standen sie zu mehr Mitbestimmung im eigenen Haus? Gab Karl Doehrings Verfassungsbeschwerde gegen das baden-württembergische Hochschulgesetz den Takt vor? Wurde das Harnack-Prinzip nicht als Barriere empfunden - angesichts der Rufe „Forscht, was Ihr wollt“?

Selbst in der Max-Planck-Gesellschaft waren bereits seit 1969 Reformüberlegungen im Gange. Befürchtend, dass die Unruhe an den Hochschulen auch in ihre Institute übergreifen könnte, hatte der Präsident Adolf Butenandt eine Reformkommission - Strukturkommission genannt - eingesetzt.

Auch aus dem MPIL nahm ein Mitarbeiter an den Beratungen teil, wie ich durch Befragung des Zeitzeugen und Akteurs Dieter Grimm in Erfahrung bringen konnte: Michael Bothe. Ich habe Kontakt zu ihm gesucht. Krankheitsbedingt konnte er meiner Bitte um ein Gespräch nicht nachkommen.

Aus Dokumenten im Nachlass von Werner Conze, der 1969/70 Rektor der Universität Heidelberg war, geht jedoch hervor, dass Bothe persönlicher Referent des Rektors war und damit beteiligt an der Einführung einer neuen Grundordnung der Universität Heidelberg, entsprechend dem Hochschulreformgesetzes des Landes.

Vielleicht gibt es noch andere damalige Mitarbeiter, die hierzu Stellung nehmen könnten.