Notwehr und Notstand im deutschen Recht: Eine Betrachtung für Aikido-Übungsleiter

Wenn jemand in eine Notwehrsituation gerät, so ist dies mit Sicherheit keine alltägliche Situation. In dieser Ausnahmesituation kann es dann passieren, dass die Verteidigung über das zur Abwehr des Angriffes erforderliche Maß hinaus geht und die Verhältnismäßigkeit der Mittel zwischen Angriff und Verteidigung nicht mehr gegeben ist.

Um sicherzustellen, dass der Verteidiger nicht zu Unrecht bestraft wird, besteht die Möglichkeit zur Anwendung des § 33 StGB. Der Begriff „Täter“ bezieht sich in § 33 StGB auf den Verteidiger/Angegriffenen. Die Rechtssprache ist hier äußerst funktionell und bezieht sich immer auf das aktuelle Geschehen. Die Überschreitung der Notwehr ist in zwei prinzipiellen Varianten möglich.

Dies kann für ihn ernsthafte Folgen haben, da die Justiz dann von einer vorsätzlichen oder wenigstens einer fahrlässigen Tat ausgeht, die mit der vollen Härte des Gesetzes bestraft werden müsste (Verletzung des Angreifers mit einem Messer würde also dann dem Tatbestand des § 224 I Nr. 2 StGB der gefährlichen Körperverletzung entsprechen, die mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden kann).

Aus diesem Grund wurde also eine Gesetzesnorm geschaffen, die dann eingreift, wenn der Angegriffene die Tat nicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, sondern aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt hat.

Nicht jedes Angstgefühl ist Furcht im Sinne des § 33 StGB. Durch das Angstgefühl muss die Fähigkeit, das Geschehen richtig zu verarbeiten, erheblich reduziert sein. Der Richter hat hier bei geistig gesunden Erwachsenen in eigener Sachkunde, also aufgrund seiner Erfahrung und seines Wissenstandes zu entscheiden.

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Der Schuldausschließungsgrund der Überschreitung der Notwehr findet dann keine Anwendung, wenn sich der rechtswidrig Angegriffene planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Angreifer eingelassen hat. Auch wird in solchen Fällen § 33 StGB meist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Angegriffene mit dem Angriff rechnet und schon deshalb nicht in Furcht, Verwirrung oder Schrecken gerät.

Wird das Verhalten einer anderen Person als ernstlicher Angriff aufgefasst, während es sich in Wirklichkeit bloß um eine unüberlegte, gefährlich wirkende Handlung handelt, so spricht man von der sog.

Beispiel: A läuft nachts auf der Straße auf B zu, um ihn um Feuer zu bitten. B glaubt an einen Angriff und schlägt den A in Verteidigungsabsicht nieder. War der Irrtum über das Vorhandensein eines Angriffs jedoch fahrlässig, kann der Abwehrende (wie auch beim Notwehrexzess) wegen eines fahrlässigen Delikts (z. B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) bestraft werden und ist zivilrechtlich zum Schadenersatz verpflichtet.

Wer bei der Abwehr eines rechtswidrigen Angriffs über das zur Verteidigung erforderliche Maß hinausgeht (sog. Notwehrexzess), ist für das „Mehr“ verantwortlich.

Beispiel: Der betrunkene A lauert B auf, um ihn zu verprügeln. Er stürzt sich aus seinem Hinterhalt mit Geschrei auf B.

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Da jede Notwehrhandlung als reine Abwehr des Angriffs ausgelegt ist, kann sich die Verteidigung logischerweise nur gegen den Angreifer selbst, nicht jedoch gegen eine andere Person richten. Wird eine andere (unbeteiligte) Person in Mitleidenschaft gezogen, handelt es sich allenfalls um Notstand. Gemäß § 34 StGB liegt Notstand vor, wenn eine gegenwärtige Gefahr für ein höherwertiges Rechtsgut (z. B. Leben) nur dadurch abgewendet werden kann, dass ein geringerwertiges Rechtsgut (z. B.

Der Angreifer wird also mit einem Haltegriff an der Flucht gehindert oder daran, weitere Angriffe zu starten. Befindet man sich in einer belebten Umgebung, so ist meistens die Polizei innerhalb kürzester Zeit vor Ort.

Im Aikido gibt es im Gegensatz zu anderen Budokünsten keine speziellen „Transportgriffe“, um einen Angreifer „abzuführen“. Da jedem Aikidoka jedoch verschiedene Verhebelungen und deren Wirkungen bekannt sind, ist es für einen Fortgeschrittenen kein Problem, den Gegner beim Abtransport so gut unter Kontrolle zu halten, dass dieser nicht flüchten kann. „Festnehmen“ ist jedoch ein widersprüchlicher Begriff. Nur die Exekutive, also im Besonderen die Polizei, ist berechtigt, eine Person festzunehmen.

Die Garantenpflicht (nicht zu verwechseln mit der Garantenstellung) stellt das Begehen einer Straftat durch Unterlassen dar. Die Strafbarkeit ist durch StGB § 13 geregelt. Für den Bereich Notwehr ist die Garantenpflicht ohne Bedeutung.

Beispiel für eine Verletzung der Garantenpflicht: Die Person A ist im Begriff, auf einen zugefrorenen See zu laufen. B ist bekannt dass das Eis nicht genügend tragfähig ist und warnt A trotzdem nicht vor der Gefahr. A bricht in das Eis ein und kommt zu Tode.

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Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.

Verbrechen und Vergehen

  1. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.
  2. Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

Begehen durch Unterlassen

  1. Wer es unterlässt, einen Erfolg ab- zuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
  2. Die Strafe kann nach § 49 Abs.

Notwehr

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Entschuldigender Notstand

  1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem An- gehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.

Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs.

Körperverletzung

  1. Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schä- digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder mit Geldstrafe bestraft.

Notwehr

  1. Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

Notstand

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Grenzen der Selbsthilfe

  1. Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
  2. Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
  3. Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich ver- letzt, ist dem anderen zum Ersatz des dar- aus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Mir war es wichtig, angehenden Übungsleitern sowohl die ethische als auch die rechtliche Seite dieser Fragestellung vor Augen zu führen. Mit meinen Ausführungen habe ich versucht, Aikido unter dem Blickwinkel der Selbstverteidigung aus verschiedenen Perspektiven darzustellen.

Mir ist klar, dass Vieles von dem, was ich im ersten Teil zusammengefasst habe, auch Gegenstand jeden guten Buches über Aikido ist. Mir war wichtig, den ethischen und religiösen Hintergrund des Bushido, die historischen Zusammenhänge und die persönliche Lebensgeschichte des Begrün- ders so zusammenzuführen, dass die Grundlagen des Aikido im technischen sowie verstärkt im ethisch-moralischen Bereich durchschaubar werden. Ein Übungsleiter kann nur ethische Grundsätze in sein Training aufnehmen, wenn sie ihm bekannt sind und er sie selbst verinnerlicht hat.

Meine Ausführungen zu Formen der Gewalt können im Rahmen einer Übungsleiterausbildung Ansatzpunkte sein für Diskussionen oder Gruppenarbeiten, zum Beispiel unter der Fragestellung: Wie gehe ich mit meinen eigenen Gewaltanteilen um? Beeinflusst Aikido meine Auffassung zum Thema Gewalt?

Der rechtlich orientierte Teil soll über einen wichtigen Aspekt im Umgang mit Kampfkunst in Auseinandersetzungen allgemein informieren. Kaum jemand wird sich von sich aus durch den Paragrafendschungel kämpfen, eine Grundinformation, die Begriffe und Inhalte miteinander verbindet, halte ich für hilfreich.